Was ist Pflegegeld?
Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad 2 – 5 haben Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Höhe des anerkannten Pflegegrades. Pflegegeld wird nur gezahlt, wenn der Pflegebedürftige durch Angehörige, Freunde oder Bekannte gepflegt und betreut wird.
Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen sind Hilfen, die von professionellen Pflegekräften bei Pflegebedürftigen zu Hause erbracht werden. Pflegesachleistungen kann jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen und wird vom Pflegedienst direkt bei den Kassen abgerechnet. Die Höhe richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad.
Was sind Kombinationsleistungen?
Jeder Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 2 – 5, der zu Hause gepflegt wird, kann für seine Versorgung eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen beantragen. Somit kann ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Versorgung unterstützen und Pflegetätigkeiten übernehmen, die von den Angehörigen nicht geleistet werden kann. Die Höhe der Kombinationsleistungen ist abhängig vom Pflegegrad und den in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.
Was sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125€. Der Betrag ist zweckgebunden für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger oder anderer nahestehender Pflegepersonen einzusetzen. Nicht genutzte Entlastungsleistungen können bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Die Entlastungsleistungen können nur durch Anbieter die nach Landesrecht anerkannt sin erbracht werden. Zu den Betreuungs- und Entlastungsleistungen zählen zum Beispiel:
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern
- Besuchsdienste
- Etc.
Was ist Verhinderungspflege? / Nutzen Sie bereits Leistungen der Verhinderungspflege?
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 2 – 5 können Verhinderungspflege in Höhe bis zu 1612€ pro Jahr in Anspruch nehmen, um ihre pflegenden Angehörigen zu entlasten. Der Betrag kann dazu genutzt werden, den pflegenden Angehörigen stundenweise, tageweise oder für mehrere Wochen zu entlasten, um für die Pflege neue Kraft zu schöpfen. Die Verhinderungspflege bedarf nicht unbedingt eines Antrags vor Inanspruchnahme der Leistungen, wichtig ist nur, dass alle Belege und Nachweise zu den Aufwendungen während der Verhinderungspflege gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht werden. Verhinderungspflege kann mit dem halben Betrag (608€) aus der Kurzzeitpflege kombiniert werden.
Was ist Kurzzeitpflege?
Für Zeiten in denen der Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 2 – 5 nicht zu Hause versorgt werden kann, haben Sie die Möglichkeit Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Das heißt, dass die pflegebedürftige Person für einen begrenzten Zeitraum in stationärer Pflege betreut wird. Für die Kurzzeitpflege steht ein Budget von 1612€ pro Jahr zur Verfügung und auf 56 Tage im Jahr begrenzt. Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.
Kennen Sie die Angebote der Tages- und Nachtpflege?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 – 5 die allein leben oder deren pflegende Angehörige Berufstätig sind und sich somit während der Arbeitszeit nicht um den Pflegebedürftigen kümmern können, haben die Möglichkeit eine teilstationäre Einrichtung zu besuchen. In der Tagespflege kommen ältere Menschen zusammen und erhalten ein umfangreiches Freizeit- und Beschäftigungsprogramm.
Für besondere Pflegesituationen, wie zum Beispiel Demenz, gibt es auch die Möglichkeit eine Betreuung während der Nacht zu nutzen, eine sog. Nachtpflege.
Die Teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung zur Pflegeeinrichtung und zurück.
Für besondere Pflegesituationen, wie zum Beispiel Demenz, gibt es auch die Möglichkeit eine Betreuung während der Nacht zu nutzen, eine sog. Nachtpflege.
Die Teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung zur Pflegeeinrichtung und zurück.
Was versteht man unter “zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“?
Pflegebedürftige ab einem anerkannten Pflegegrad 1 – 5 haben Anspruch auf Hilfsmittel zum Verbrauch. Darunter versteht man Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege beitragen. Zum Beispiel: Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, etc. Auf Antrag übernimmt die Kasse 40€ monatlich.