Verschenken Sie keine Gelder, auf welche Sie Anspruch haben!

Verschenken Sie keine Gelder, auf welche Sie Anspruch haben!
Wir übernehmen für Sie den verpflichtenden Beratungseinsatz (§37.3 SGB XI) bei bestehendem Pflegegrad KOSTENLOS!

Verschenken Sie keine Gelder, auf welche Sie Anspruch haben!
Wir übernehmen für Sie den verpflichtenden Beratungseinsatz (§37.3 SGB XI) bei bestehendem Pflegegrad KOSTENLOS!

Ob pflegende Angehörige, Pflegebedürftige oder Interessierte:

Wir beraten kompetent, verständlich und mit viel Erfahrung aus der Praxis. Und wir begleiten Sie, wenn Sie möchten – auch über das Gespräch hinaus.

Sie benötigen Pflegeberatung?

Mehr als ein Pflichttermin:

Persönliche Unterstützung mit Weitblick

Pflegeberatung ist mehr als nur ein Gespräch.
Sie ist ein vertrauensvoller Austausch auf Augenhöhe – zwischen Menschen, die pflegen, und Fachleuten, die unterstützen.

Eine gute Pflegeberatung…

  • informiert verständlich über Leistungen und Ansprüche,
  • stärkt pflegende Angehörige im Alltag,
  • deckt unentdeckte Hilfsmöglichkeiten auf,
  • gibt Sicherheit bei Entscheidungen
  • und eröffnet neue Wege für eine würdevolle Versorgung zu Hause.

Dabei geht es nicht nur um gesetzliche Pflichttermine –
sondern um echte Chancen:

Chancen auf mehr Entlastung. Mehr Überblick. Mehr Lebensqualität.

Kundenstimmen

Was unsere werten Klienten berichten:

Sie haben Fragen?

Ihre Fragen – unsere Antworten zur Pflegeberatung

Erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Pflegeberatung

Wenn Sie Pflegegeld erhalten und zu Hause gepflegt werden, sind Sie gesetzlich verpflichtet, regelmäßig eine sogenannte Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI durchführen zu lassen. Diese Beratung dient nicht nur der Kontrolle, sondern vor allem dazu:

  • Ihre Pflegesituation fachlich zu begleiten
  • Sie auf Leistungen aufmerksam zu machen, die Sie noch nicht nutzen
  • Ihre Pflegequalität zu sichern
  • Ihr Pflegegeld zu schützen

Wichtig: Ohne diesen Nachweis kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.

Ja – mit Pflegegrad 1 besteht keine Pflicht, aber ein Anspruch auf eine freiwillige Pflegeberatung. Diese kann sinnvoll sein, wenn:

  • sich der Zustand der pflegebedürftigen Person verändert
  • ein höherer Pflegegrad in Aussicht steht
  • Informationen zu Hilfsmitteln oder Entlastungsangeboten benötigt werden

    Empfehlung: Gerade zu Beginn kann eine Pflegeberatung helfen, sich gut zurechtzufinden.

Die Häufigkeit hängt vom Pflegegrad ab:

  • Pflegegrad 1 - keine Pflicht, freiwillig möglich
  • Pflegegrad 2-3 - alle 6 Monate
  • Pflegegrad 4-5 - alle 3 Monate

    Die Kosten übernimmt die Pflegekasse vollständig – für Sie ist die Beratung kostenfrei.

Zugelassen sind:

  • ambulante Pflegedienste
  • Pflegestützpunkte
  • selbstständige, zertifizierte Pflegeberater

    Unser Tipp:

Ein erfahrener Pflegedienst ist oft besonders geeignet – denn dieser kennt nicht nur die Theorie, sondern auch die alltäglichen Herausforderungen in Familien.

Ja. Auch wenn bereits ein Pflegedienst Sie versorgt, bleibt die Beratung Pflicht, wenn Sie Pflegegeld beziehen. Sie dient als ergänzender Blick von außen und schützt Ihre Ansprüche.

Ja – in vielen Fällen sogar sehr sinnvoll. Ein neutraler Berater oder ein anderer Pflegedienst bringt einen neuen Blickwinkel ein und
kann:

  • bisher ungenutzte Leistungen aufdecken
  • Hilfsmittelbedarf objektiv einschätzen
  • die Budgetverteilung neu bewerten

    So entsteht ein ehrliches, unabhängiges Bild Ihrer Versorgungssituation – und Sie erhalten neue Impulse für mögliche Verbesserungen.

Ein Pflegeberater besucht Sie zu Hause und:

  • analysiert Ihre Pflegesituation
  • erklärt Leistungen und Anträge
  • prüft Hilfsmittelbedarf
  • dokumentiert den Besuch für die Pflegekasse

    Ziel: Sicherung des Pflegegeldes und Verbesserung Ihrer Versorgung.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, der ab dem 1. Januar 2025 auf 131 € pro Monat erhöht wurde.

Verwendbar für: 

  • Haushaltshilfe
  • Alltagsbegleitung
  • Betreuung
  • Unterstützungsangebote im Alltag

    Jahresbetrag: bis zu 1.572 € nutzbar – übertragbar bis 30. Juni des Folgejahres.

Sie haben Fragen zur Verhinderungspflege?

Fragen und
Antworten zur Verhinderungspflege

Erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Verhinderungspflege

Wenn Ihre Pflegeperson ausfällt, erhalten Sie ab Juli 2025 ein neues Pflegebudget:

  • ab Juli 2025 - 3.539 € / Jahr für die Verhinderungs-/Kurzzeitpflege
  • flexibel nutzbar für Ersatzpflege
  • kein Mindestzeitraum mehr erforderlich
  • ab Pflegegrad 2 einsetzbar

Zum Beispiel:

  • Pflegebett
  • Duschstuhl
  • Toilettenstuhl
  • Hausnotruf
  • Inkontinenzartikel

Wir helfen beim Antrag bei Pflege- oder Krankenkasse.

Wenn Umbauten notwendig sind, um Pflege zu Hause zu ermöglichen:

  • Zuschuss bis 4.000 € pro Maßnahme durch Pflegekasse

Zum Beispiel:

  • barrierefreie Dusche
  • Haltegriffe im Bad
  • Treppenlift
  • Türverbreiterung

    Antragstellung vor Beginn der Maßnahme erforderlich.

 

Wir. Als erfahrener Pflegedienst beraten wir Sie:

  • zu Leistungen
  • bei Anträgen
  • zu Budgets
  • zu Ihrer Pflegesituation

Einfach, menschlich, kompetent.